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Teilnahmebedingungen

1.1. Dieser Wettbewerb wird von der James Dyson Foundation organisiert und verwaltet, einer in England und Wales unter der Nummer 1099709 eingetragenen Wohltätigkeitsorganisation (die „JDF“).

1.2. Diese Teilnahmebedingungen regeln die Teilnahme an dem als James Dyson Award („JDA“) bekannten Wettbewerb.

1.3. Mit der Teilnahme am JDA und dem Einreichen eines Beitrags (wie unten definiert) erklären sich alle Teilnehmenden mit den vorliegenden Teilnahmebedingungen einverstanden.

1.4. Mitarbeitende (und ihren Familien) der Dyson-Unternehmensgruppe und/oder der JDF ist die Teilnahme am JDA untersagt.

1.5. Die JDF behält sich das Recht vor, den JDA nach eigenem Ermessen abzubrechen oder auszusetzen, wenn Gründe außerhalb ihres Einflussbereichs die Abwicklung oder die ordnungsgemäße Teilnahme am JDA beeinträchtigen.

1.6. Die JDF übernimmt keine Verantwortung für postalische, technische oder natürliche Umstände, die den Empfang und/oder die Bewertung einer Einsendung verhindern.

1.7. Diese Teilnahmebedingungen unterliegen in jeder Hinsicht dem englischen Recht. Die Parteien unterwerfen sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte in Bezug auf alle Streitigkeiten (ob vertraglich oder außervertraglich), die sich aus oder in Verbindung mit diesen Bedingungen oder dem JDA ergeben.

1.8. Die JDF behält sich das Recht vor, diese Teilnahmebedingungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern, indem aktualisierte Teilnahmebedingungen auf www.jamesdysonaward.org (die „Website“) veröffentlicht werden.

1.9 Werden diese Bedingungen in einer anderen Sprache als Englisch bereitgestellt, so gilt im Falle eines Widerspruchs oder einer Unstimmigkeit die englische Fassung dieser Bedingungen. 

2.1. Vorbehaltlich der Klausel 2.2 müssen alle Teilnehmenden, um am JDA teilnehmen zu können, zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Beitrags mindestens 18 Jahre alt sein und entweder:

2.1.1. in einem Grund-/Bachelor- oder Aufbaustudiengang eingeschrieben sein oder eine Ausbildung auf Stufe 6 oder 7 in den Bereichen Ingenieurwesen, Design oder einer verwandten Disziplin absolvieren (und für mindestens ein Semester in einem solchen Studiengang eingeschrieben sein), und zwar an einer Einrichtung in dem teilnahmeberechtigten Land (wie unten definiert), für das ihre Bewerbung eingereicht wird. oder

2.1.2. innerhalb der letzten vier Jahre einen Bachelor- oder Postgraduiertenstudiengang oder eine abgeschlossene Lehre auf Stufe 6 oder 7 in den Bereichen Ingenieurwesen, Design oder einer verwandten Disziplin an einer Einrichtung in dem teilnahmeberechtigten Land abgeschlossen haben, für das die Bewerbung eingereicht wird.

2.2 Im Falle von Einreichungen als Team müssen alle Teammitglieder zum Zeitpunkt der Einreichung mindestens 18 Jahre alt sein und mindestens ein Teammitglied muss die in Abschnitt 2.1 genannten Zulassungskriterien erfüllen, damit das Team zur Teilnahme am JDA berechtigt ist. Alle anderen Teammitglieder müssen zu diesem Zeitpunkt Studierende sein oder innerhalb der letzten vier Jahre einen Studiengang in einem beliebigen Fachbereich an einer Einrichtung in dem teilnahmeberechtigten Land abgeschlossen haben, für das ihr Beitrag eingereicht wird, oder sie müssen an einer Lehrausbildung auf Stufe 6 oder 7 teilnehmen oder innerhalb der letzten vier Jahre eine Lehrausbildung auf Stufe 6 oder 7 an einer Einrichtung in dem teilnahmeberechtigten Land abgeschlossen haben, für das ihr Beitrag eingereicht wird.  Die Zahl der Teammitglieder ist auf maximal 10 begrenzt. 

2.3. Alle Teilnehmenden müssen auf angemessene Aufforderung durch JDF unverzüglich schriftlich nachweisen, dass sie die in dieser Klausel 2 genannten Teilnahmekriterien erfüllen. Sollte ein Teilnehmender nicht in der Lage sein, einen solchen Nachweis zur angemessenen Zufriedenheit der JDF zu erbringen, oder sollte die JDF anderweitig feststellen, dass ein Teilnehmender die Teilnahmekriterien nicht erfüllt, ist die JDF unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel berechtigt (nach eigenem Ermessen):

2.3.1. eine Teilnahme abzulehnen.

2.3.2. die Teilnahme eines Teilnehmenden (oder des Teams dieses Teilnehmenden) am JDA zu beenden.


2.3.3. die Vergabe eines Preises an einen Teilnehmenden (oder das Team dieses Teilnehmenden) abzulehnen. oder

2.3.4. die unverzügliche Rückzahlung von Geldpreisen, die einem Teilnehmenden (oder dem Team dieses Teilnehmenden) zuerkannt wurden, zu verlangen.

2.4. Für die Zwecke von Abschnitt 2.3 gelten folgende Dokumente als geeigneter Nachweis, dass die Teilnehmenden die Zulassungskriterien erfüllen (im .doc-, .pdf- oder .jpeg-Format), es sei denn, die JDF hat schriftlich etwas anderes vereinbart:

2.4.1. eine Kopie eines unterzeichneten Schreibens des Tutors/der Tutorin bzw. des Dozenten/der Dozentin des Teilnehmenden, aus dem hervorgeht, dass er einen bestimmten Kurs an einer bestimmten Universität besucht.

2.4.2. eine Kopie des Abschlusszeugnisses der sich bewerbenden Person.

2.4.3. eine Kopie eines unterzeichneten Schreibens der Bildungseinrichtung der sich bewerbenden Person an die JDF, in dem der Studienplatz und der Titel des Abschlusses bestätigt werden.

2.4.4. eine Kopie eines unterzeichneten Schreibens der arbeitgebenden Instanz der sich bewerbenden Person, aus dem hervorgeht, dass die sich bewerbende Person eine abgeschlossene Berufsausbildung auf Stufe 6 oder Stufe 7 absolviert. oder

2.4.5. eine Kopie des Abschlusszeugnisses der sich bewerbenden Person.

2.5. Die Länder, in denen der JDA von der JDF durchgeführt wird (jeweils ein „teilnahmeberechtigtes Land“), sind auf der Website aufgeführt. Die Liste der teilnahmeberechtigten Länder kann von Zeit zu Zeit von der JDF nach eigenem Ermessen aktualisiert werden.

2.3.3. die Vergabe eines Preises an einen Teilnehmenden (oder das Team dieses Teilnehmenden) abzulehnen. oder

2.3.4. die unverzügliche Rückzahlung von Geldpreisen, die einem Teilnehmenden (oder dem Team dieses Teilnehmenden) zuerkannt wurden, zu verlangen.

2.4. Für die Zwecke von Abschnitt 2.3 gelten folgende Dokumente als geeigneter Nachweis, dass die Teilnehmenden die Zulassungskriterien erfüllen (im .doc-, .pdf- oder .jpeg-Format), es sei denn, die JDF hat schriftlich etwas anderes vereinbart:

2.4.1. eine Kopie eines unterzeichneten Schreibens des Tutors/der Tutorin bzw. des Dozenten/der Dozentin des Teilnehmenden, aus dem hervorgeht, dass er einen bestimmten Kurs an einer bestimmten Universität besucht.

2.4.2. eine Kopie des Abschlusszeugnisses der sich bewerbenden Person.

2.4.3. eine Kopie eines unterzeichneten Schreibens der Bildungseinrichtung der sich bewerbenden Person an die JDF, in dem der Studienplatz und der Titel des Abschlusses bestätigt werden.

2.4.4. eine Kopie eines unterzeichneten Schreibens der arbeitgebenden Instanz der sich bewerbenden Person, aus dem hervorgeht, dass die sich bewerbende Person eine abgeschlossene Berufsausbildung auf Stufe 6 oder Stufe 7 absolviert. oder

2.4.5. eine Kopie des Abschlusszeugnisses der sich bewerbenden Person.

2.5. Die Länder, in denen der JDA von der JDF durchgeführt wird (jeweils ein „teilnahmeberechtigtes Land“), sind auf der Website aufgeführt. Die Liste der teilnahmeberechtigten Länder kann von Zeit zu Zeit von der JDF nach eigenem Ermessen aktualisiert werden.

2.3.3. die Vergabe eines Preises an einen Teilnehmenden (oder das Team dieses Teilnehmenden) abzulehnen. oder

2.3.4. die unverzügliche Rückzahlung von Geldpreisen, die einem Teilnehmenden (oder dem Team dieses Teilnehmenden) zuerkannt wurden, zu verlangen.

2.4. Für die Zwecke von Abschnitt 2.3 gelten folgende Dokumente als geeigneter Nachweis, dass die Teilnehmenden die Zulassungskriterien erfüllen (im .doc-, .pdf- oder .jpeg-Format), es sei denn, die JDF hat schriftlich etwas anderes vereinbart:

2.4.1. eine Kopie eines unterzeichneten Schreibens des Tutors/der Tutorin bzw. des Dozenten/der Dozentin des Teilnehmenden, aus dem hervorgeht, dass er einen bestimmten Kurs an einer bestimmten Universität besucht.

2.4.2. eine Kopie des Abschlusszeugnisses der sich bewerbenden Person.

2.4.3. eine Kopie eines unterzeichneten Schreibens der Bildungseinrichtung der sich bewerbenden Person an die JDF, in dem der Studienplatz und der Titel des Abschlusses bestätigt werden.

2.4.4. eine Kopie eines unterzeichneten Schreibens der arbeitgebenden Instanz der sich bewerbenden Person, aus dem hervorgeht, dass die sich bewerbende Person eine abgeschlossene Berufsausbildung auf Stufe 6 oder Stufe 7 absolviert. oder

2.4.5. eine Kopie des Abschlusszeugnisses der sich bewerbenden Person.

2.5. Die Länder, in denen der JDA von der JDF durchgeführt wird (jeweils ein „teilnahmeberechtigtes Land“), sind auf der Website aufgeführt. Die Liste der teilnahmeberechtigten Länder kann von Zeit zu Zeit von der JDF nach eigenem Ermessen aktualisiert werden.

3.1. Um am JDA teilnehmen zu können, müssen die Teilnehmenden ein Profil ihrer Erfindung („Erfindung“) auf die Website hochladen (ein „Beitrag“). Die Teilnehmenden müssen darauf achten, dass ihr Beitrag mindestens Folgendes enthält

3.1.1. den Namen der Erfindung, der in allen Mitteilungen und Medienberichten über die Erfindung aufscheinen wird.

3.1.2. eine kurze Beschreibung (nicht länger als 200 Wörter) der Erfindung, in der der Hauptzweck und die Funktion der Erfindung umrissen werden und die das gelöste Problem und die Art und Weise, wie die Erfindung dies tut, beschreibt.

3.1.3. eine Erklärung der Inspiration, die hinter der Erfindung steht, sowie die persönliche Motivation der einreichenden Person.

3.1.4. eine Erklärung, wie die Erfindung funktioniert.

3.1.5. eine Erläuterung des Entwicklungsprozesses, den der Teilnehmende/das Team zur Entwicklung der Erfindung durchgeführt hat.

3.1.6. eine Erklärung, wodurch sich die Erfindung von anderen, bereits auf dem Markt befindlichen Produkten unterscheidet.

3.1.7. eine Erläuterung der Zukunftspläne für die Erfindung, einschließlich der weiteren Designentwicklung.

3.1.8. Bilder mit niedriger Auflösung, einschließlich (ohne Einschränkung):

3.1.8.1. Skizzen

3.1.8.2. Pläne

3.1.8.3. 3D-Modelle oder Prototypen (optional), und

3.1.8.4. fotorealistische 3D-CAD-Renderings (fakultativ), und

3.1.9. ein hochauflösendes (300 dpi) Bild der Erfindung auf weißem Hintergrund.

3.2. Die Teilnehmenden bemühen sich, auch ein Video des Konzepts oder Prototyps in Aktion zu zeigen.

3.3. Die Teilnehmenden müssen alle schriftlichen Teile der Beiträge in englischer Sprache einreichen. Eine Version des Beitrags in der Muttersprache des Teilnehmenden kann ebenfalls eingereicht werden.

3.4. Die Teilnehmenden können Beiträge für beliebig viele Erfindungen einreichen, dürfen aber nicht mehr als einen Beitrag pro Erfindung einreichen.

3.5. Die JDF akzeptiert keine Beiträge, die Obszönitäten, Pornographie, unanständige Bilder oder Verweise enthalten oder die Rechte Dritter verletzen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf geistige Eigentumsrechte). Die JDF behält sich das Recht vor, Beiträge abzulehnen, die sie (nach vernünftigem Ermessen) für unvollständig hält, die unangemessene Inhalte enthalten oder die nicht in ausreichendem Maße in englischer Sprache eingereicht wurden.

3.6. Mit der Teilnahme am JDA akzeptiert der Teilnehmende, dass der Beitrag (einschließlich aller in den Abschnitten 3.1 und 3.2 beschriebenen Materialien) öffentlich zugänglich gemacht wird und von Mitgliedern der breiten Öffentlichkeit über alle Medienkanäle, einschließlich des Internets, geteilt werden kann. Vorbehaltlich der Klausel 3.7 akzeptiert der Teilnehmende außerdem, dass die JDF ihm gegenüber in Bezug auf den Beitrag keine Vertraulichkeitspflicht hat.

3.7. Die JDF übernimmt die Kosten für den Transport dieser Materialien zu und von den gewünschten Standorten und versichert die Gegenstände gegen Verlust und Beschädigung. Alle Gegenstände werden an den/die Eigentümer*in zurückgegeben, sobald die Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem JDA und künftigen Auszeichnungen abgeschlossen sind.

3.8. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, auf angemessene Aufforderung der JDF Materialien zur Erfindung (insbesondere Modelle und Prototypen) für Ausstellungs- und Demonstrationszwecke bereitzustellen. Die JDF übernimmt die Kosten für den Transport dieser Materialien zu und von den gewünschten Orten und versichert die Gegenstände gegen Verlust und Beschädigung. Alle Gegenstände werden dem/der Eigentümer*in zurückgegeben, sobald alle Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem JDA und künftigen Awards abgeschlossen sind.

3.9. Die JDF behält sich das Recht vor (nach eigenem Ermessen), die Teilnehmenden zu kontaktieren, um Änderungen und/oder zusätzliche Informationen nach der Einreichung eines Beitrags anzufordern, um sicherzustellen, dass dieser Beitrag die in Klausel 3.1 genannten Mindestanforderungen erfüllt.

4.1. Die Website ist ab dem 1. März 2023 für Beiträge geöffnet und schließt am 19. Juli 2023 um 11.59 Uhr PST. Die JDF ist nicht verantwortlich für Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, und wird diese nicht mehr annehmen.

4.2. Im Juli 2023 wird eine Jury in jeder Region bis zu drei Erfindungen aus jedem teilnahmeberechtigten Land auswählen, die sie für die besten hält. Die JDF stellt sicher, dass es sich bei den Juroren um Personen mit Hochschulabschluss oder Fachleute mit Designkenntnissen handelt und dass die Erfindungen ausschließlich nach ihren Verdiensten und ihrer Qualität beurteilt werden.

4.3. Die JDF stellt sicher, dass die Kontaktdaten der Teilnehmenden vorbehaltlich der Klausel 3.7 den Juroren nicht zugänglich sind. Insgesamt werden bis zu 90 Erfindungen von den lokalen Jurys (bestehend aus bis zu drei Erfindungen aus jedem teilnahmeberechtigten Land) ausgewählt (die „Auswahlliste“). Die ausgewählten Erfindungen kommen in eine zweite Bewertungsrunde. Jede lokale Jury wählt außerdem eine Erfindung aus der Auswahlliste als „nationale*n Erstplatzierte*n“ aus jedem teilnahmeberechtigten Land aus.

4.4. In der zweiten Runde wird die Auswahlliste von einer Fachjury, die sich aus einem erfahrenen Entwicklungsteam der Dyson-Gruppe zusammensetzt, weiter geprüft und auf die Erfindungen reduziert, die sie für die besten 20 hält (die „endgültige Auswahlliste“). Die JDF stellt sicher, dass die endgültige Auswahlliste ausschließlich danach ausgewählt wird, wie gut jeder Beitrag die Aufgabenstellung erfüllt - es wird nicht notwendigerweise ein Beitrag aus jedem teilnahmeberechtigten Land ausgewählt.

4.5. Das JDF-Kuratorium wählt nach eigenem Ermessen den/die internationale*n JDA-Erstplatzierte*n sowie eine*n internationale*n JDA-Zweitplatzierte*n aus der endgültigen Auswahlliste aus. Um Zweifel auszuschließen, behält sich die JDF das Recht vor, in einem Jahr mehr als eine*n internationale*n JDA-Erstplatzierte*n auszuzeichnen und keine*n internationale*n JDA-Zweitplatzierte*n oder keine JDA-Zweitplatzierten auszuwählen, wenn der Wettbewerb keine geeigneten Zweitplatzierten hervorbringt. Die Entscheidung über die Anzahl der Erstplatzierten und darüber, ob es einen oder mehrere geeignete Zweitplatzierte gibt, liegt im Ermessen des JDF-Kuratoriums. Gibt es mehr als eine*n Erstplatzierte*n oder eine*n Zweitplatzierte*n, so wird das Preisgeld gemäß Ziffer 4.8 bzw. 4.9 zu gleichen Teilen unter den Erst- bzw. Zweitplatzierten aufgeteilt, es sei denn, das JDF-Kuratorium beschließt, in einem Jahr zusätzliche Preisgelder zu vergeben. Gibt es keine(n) geeignete(n) Zweit- oder Drittplatzierte(n), wird das in Abschnitt 4.9.1 festgelegte Preisgeld nicht vergeben.

4.6. Ab 2020 wird das JDF-Kuratorium nach eigenem Ermessen den Nachhaltigkeitspreis vergeben. Dies ist der beste Beitrag, der ein Nachhaltigkeitsthema aufgreift oder Nachhaltigkeit in den Gestaltungsprozess, die Materialien oder die Herstellung integriert hat. Um Zweifel auszuschließen, behält sich die JDF das Recht vor, den Nachhaltigkeitspreis nicht zu vergeben, falls der Wettbewerb keinen geeigneten siegreichen Beitrag hervorbringt. Die Entscheidung darüber, ob es einen geeigneten siegreichen Beitrag gibt, liegt im Ermessen des JDF-Kuratoriums. Wenn es keinen geeigneten siegreichen Beitrag gibt, wird das Preisgeld für den Nachhaltigkeitspreis gemäß Abschnitt 4.10.1 nicht vergeben.

4.7. Der/die internationale Erst- und Zweitplatzierte und der/die Gewinner*in des Nachhaltigkeitspreises für 2023 werden im November 2022 bekannt gegeben.

4.8. Der Preis für den/die internationale*n Erstplatzierte*n des JDA ist:

4.8.1. £ 30.000 für die siegreiche Einzelperson oder das siegreiche Team, und

4.8.2. eine James Dyson Award Urkunde.

4.9. Der/die internationale Zweitplatzierte des JDA erhält:

4.9.1. £ 5000 für den Teilnehmenden (bzw. das Team); und

4.9.2. eine James Dyson Award Urkunde.

4.10. Der Preis für den/die Gewinner*in des JDA-Nachhaltigkeitspreises ist:

4.10.1. £ 30.000 für die siegreiche Einzelperson oder das siegreiche Team, und

4.10.2. eine James Dyson Award Urkunde.

4.11. Der/die nationale Erstplatzierte aus jedem teilnahmeberechtigten Land erhält:

4.11.1. £ 2.000 für den Teilnehmenden (oder ggf. das Team), und

4.11.2. eine James Dyson Award Urkunde.

4.12. Alle Geldpreise sind in der Landeswährung des Teilnehmenden zu dem am Tag der Bekanntgabe des/der Erstplatzierten des jeweiligen Preises geltenden Wechselkurs zu zahlen. Die JDF zahlt (oder veranlasst die Zahlung) alle entsprechenden Beträge auf das/die von dem/der Erstplatzierten angegebene(n) Bankkonto/-konten innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe des/der internationalen Erstplatzierten im November 2023.  Die JDF ist nicht für Abzüge vom Preisgeld verantwortlich, die sich aus den steuerlichen oder sonstigen Vorschriften eines Landes oder einer Region ergeben. Wenn ein Geldpreis an ein Team zu zahlen ist, überweist die JDF den fälligen Betrag auf das angegebene Bankkonto und ist nicht für die Aufteilung dieses Betrags unter den Teammitglieder verantwortlich.  

4.13. Falls der/die Erstplatzierte oder gegebenenfalls die Einrichtung des/der Erstplatzierten den Preis ablehnt, entscheidet die JDF (nach eigenem Ermessen), wie das Preisgeld verteilt wird (falls überhaupt), und weder der/die Erstplatzierte noch die Einrichtung des/der Erstplatzierten haben irgendwelche Rechte in Bezug auf das Preisgeld oder dessen Verteilung.

4.14. Alle Teilnehmenden akzeptieren:

4.14.1. dass die JDF keinen Einfluss auf die Bewertung der Erfindungen hat und diese nicht beeinflusst. und

4.14.2. dass die Entscheidungen der Jury endgültig und verbindlich sind und dass keine weitere Korrespondenz oder Diskussion geführt wird.

5.1. Die JDA ist nicht verantwortlich für die Erlangung oder Überprüfung von Rechten an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit einer Erfindung. Es liegt in der Verantwortung des/der Teilnehmenden, den Schutz für eine eingereichte Erfindung vor der Einreichung des entsprechenden Beitrags sicherzustellen. Nachweise für Patente, Geschmacksmusteranmeldungen oder -registrierungen, Markenanmeldungen oder -registrierungen, andere Rechte, Genehmigungen oder Anwendungen sollten in der Anmeldung angegeben werden.

5.2. Mit der Einreichung eines Beitrags bestätigt jeder Teilnehmende, dass er der/die Eigentümer*in oder Lizenznehmer*in aller entsprechenden geistigen Eigentumsrechte (und moralischen Rechte) an der Erfindung ist. 

5.3. Der Teilnehmende muss die JDF und die Dyson Unternehmensgruppe in vollem Umfang für alle Kosten, Ausgaben (einschließlich Rechtskosten), Schäden, Verluste oder Verbindlichkeiten entschädigen, die die JDF und/oder die Dyson Unternehmensgruppe (wie auch immer) infolge der (direkten oder indirekten) Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum eines Dritten durch den Teilnehmenden erleiden oder eingehen. Zur Klarstellung: Wird der betreffende Beitrag von einem Team eingereicht, so haftet jedes Teammitglied gemäß dieser Klausel gesamtschuldnerisch.  

5.4. Vorbehaltlich der Klausel 5.4 gewährt jeder Teilnehmende der JDF hiermit eine weltweite, unwiderrufliche, unbefristete und unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen) zur Nutzung, Darstellung, Veröffentlichung, Verbreitung und Anpassung der in einem Beitrag eingereichten Materialien zum Zwecke der Werbung oder Förderung des JDA und/oder der JDF. 

5.5. Alle Rechte am geistigen Eigentum an der Erfindung verbleiben (zwischen den Parteien) zu jeder Zeit im Eigentum des/der Teilnehmenden. Weder diese Teilnahmebedingungen noch die Teilnahme eines Teilnehmenden am JDA haben zur Folge, dass geistige Eigentumsrechte an der Erfindung an die JDF oder an Dritte (insbesondere an die Dyson-Unternehmensgruppe) übertragen oder lizenziert werden.

6.1. Keine der Bestimmungen in diesen Bedingungen gilt als Einschränkung oder Ausschluss der Haftung einer Partei für Todesfälle oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit oder Betrug dieser Partei verursacht wurden, oder für jede andere Haftung, die nach dem Gesetz nicht wirksam eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. 

6.2. Vorbehaltlich der Klausel 6.1 haftet die JDF nicht für indirekte oder Folgeschäden (wie auch immer diese entstehen). 

6.3. Unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel ist die JDF berechtigt, die Teilnahme eines Teilnehmenden (oder seines Teams) am JDA durch schriftliche Mitteilung zu beenden, wenn er gegen diese Bedingungen verstößt oder die JDF und/oder die Dyson-Unternehmensgruppe in Verruf bringt.  

6.4. Ein Teilnehmender kann einen Beitrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die JDF vom JDA zurückziehen. Wenn ein Beitrag von einem Team eingereicht wurde, gilt ein Beitrag erst dann als zurückgezogen, wenn jedes Teammitglied dies der JDF schriftlich mitgeteilt hat.

7.1. Mit der Einreichung eines Beitrags ermächtigen die Teilnehmenden die JDF ausdrücklich, die während des Registrierungsprozesses erhobenen personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verwaltung des JDA zu verwenden. Die JDF erhebt, speichert, verwendet, behandelt und verarbeitet die personenbezogenen Daten der Teilnehmenden in Übereinstimmung mit seinen Datenschutzbestimmungen (auf der Website verfügbar) und allen geltenden Gesetzen und Vorschriften. Die Teilnehmenden haben jederzeit das Recht, ihre personenbezogenen Daten, die sich im Besitz der JDF befinden, per E-Mail oder Brief an die JDF einzusehen oder zu ändern.

7.2. Die JDF wird die personenbezogenen Daten des Teilnehmenden nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weitergeben.

8.1. Alle Teilnehmenden erklären sich bereit, auf begründete schriftliche Aufforderung der JDF an Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem JDA und künftigen Preisen in allen teilnahmeberechtigten Ländern teilzunehmen. Die JDF übernimmt die Kosten für die Beförderung und Unterbringung der Teilnehmenden und erstattet (vorbehaltlich eines angemessenen Nachweises) alle angemessenen Ausgaben, die den Teilnehmenden durch die Teilnahme an solchen Aktivitäten entstehen.

Ende des Hauptinhalts. Zum Anfang des Hauptinhalts zurückkehren.

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